Steuerberatung

 

Die Immobilienbesteuerung auf Teneriffa betrifft sowohl Nicht-Residente, Residente als auch Firmen. Diese unterscheidet sich von der Besteuerung der Immobilien in Deutschland.

Als Nicht-Residente, Residente oder Firma betreuen wir Sie nicht nur steuerlich, sondern stehen Ihnen für alle Fragen und Probleme bei Telefon, Wasser, Strom, Grundsteuer oder aber auch bei An - und Abmeldung eines Autos zur Verfügung. Nicht Residenter ist, wer seinen steuerlichen Wohnsitz in einem anderen Land als Spanien unterhält, d.h., sich mehr als 183 Tage dort aufhält und seinen Lebensmittelpunkt dort hat.

Dieser Nicht Resident ist in Spanien "beschränkt" steuerpflichtig.

Das heißt, dass neben der jährlich anfallenden Grundsteuer auch eine so genannte Eigennutzungssteuer oder Zweitwohnungssteuer, falls nicht vermietet wird, bezahlt werden muss. Mieteinnahmen werden bei Nicht Residenten pauschal mit einem Steuersatz von 24 % veranschlagt.

Der Nicht Residente wird vom spanischen Staat verpflichtet, einen Steuerrepräsentanten zu benennen, wenn er mehr als ein Eigentum in Spanien besitzt. ( Beispiel: Sie haben ein Apartment und eine Garage - beide Immobilien sind im Grundbuch mit eigenen Grundstücksnummern registriert ) Hat der Nicht Residente nur eine Immobilie, so braucht er zwar keinen offiziellen Steuerrepräsentanten, aber seine spanische Immobilie gilt als Zustelladresse für Einschreiben oder Mitteilungen der Behörden.

Kann die Nachricht nicht zugestellt werden, z.B. wegen Abwesenheit) wird dies im Amtsblatt ( Boletin Oficial ) veröffentlicht und gilt als zugestellt, sodass die Behörde ihre eventuelle Forderung, berechtigt oder nicht, durch Pfändung durchsetzen kann. Hat man nun einen Steuerrepräsentanten, ob man dazu verpflichtet ist, oder nicht, so gilt dessen Adresse als Zustelladresse. Außerdem liest der Repräsentant die Veröffentlichungen im Amtsblatt und kann sofort gegen unberechtigte Forderungen Einspruch einlegen, bzw. seinen Mandanten über den Vorfall informieren.

Residente, also "unbeschränkt" steuerpflichtig in Spanien ist, wer länger als 183 Tage in Spanien lebt und seinen Lebensmittelpunkt in Spanien hat.

Er ist verpflichtet, sein Welteinkommen in Spanien zu versteuern.

Die Versteuerung des Einkommens errechnet sich, wie in Deutschland, mit einem progressiven Steuersatz. Freibeträge sind, im Gegensatz zu Deutschland, gering.

Hier kommt das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien zum tragen, falls z.B. Einkünfte in Deutschland aus Vermietung und Verpachtung bestehen, welche ja in Deutschland versteuert werden müssen. Diese werden dann ebenfalls in der spanischen Steuererklärung angegeben und die in Deutschland gezahlte Steuer als Vorsteuer abgezogen.

Vermögensteuer Die Vermögensteuer wurde ab dem Steuerjahr 2008 abgeschafft. Das heisst, das in 2009 für das Jahr 2008 keine Vermögensteuer mehr fällig ist.

Einkommensteuer Der Residente muss in Spanien eine Einkommensteuer abgeben, das heisst, er muss sein Welteinkommen versteuern. Der Steuersatz ist progressiv und der höchste Steuersatz beträgt 48 % nach Abzug der Freibeträge, welche im Vergleich zu Deutschland recht gering sind.

Der Nicht-Residente ist verpflichtet, eine sogenannte Einkommensteuer auf Eigennutz abzugeben. Diese berechnet sich nach dem Katasterwert. Hier gibt es unterschiedliche Hebesätze: In Gemeinden, welche schon eine Katasterrevision hatten ( in Puerto de la Cruz z.B. im Jahr 2001 ), hat der Steuerpflichtige vom Katasterwert 1,1 % und davon 24% ans Finanzamt abzuführen, während in Gemeinden ohne Katasterrevision noch der alte Hebesatz von 2% und davon 24% gilt. Das bisher gültige Formular 214, mit welchem der Nicht-Residente seine Steuer bezahlte, wurde abgeschafft.

News

 
26-10-2009: Vermögensteuer abgeschafft! - Eigennutzungssteuer bleibt !

24-04-2008: Nun anscheinend doch Benachteiligung der Nicht-Residenten durch die Steuerbehörde

17-03-2008: Wichtige Änderung bei der Erbschaft - und Schenkungssteuer auf den Kanaren.