Erbschaftsregelung

 

Auf Teneriffa eine Immobilie zu erben oder zu vererben ist weniger kompliziert, als immer wieder angenommen....

Schon vor Eintritt eines Todesfalls kann man selbst dazu beitragen, die Regelung des Nachlasses für die Erben zu erleichtern. Sollte der Erbschaftsfall schon eingetreten sein, stehen wir Ihnen zunächst mit Rat und Tat bei der Beschaffung der für Spanien notwendigen Unterlagen, welche Sie zur Erbschaftsannahme innerhalb von 6 Monaten nach Todestag benötigen, zur Seite. Sollte die Erbschaftsannahme nach Ablauf dieser Frist erfolgen, sind Strafsteuern zu zahlen.

In beiden Fällen ist eine persönliche Beratung dringend notwendig, da jeder Fall individuell zu betrachten und auch, was die entstehenden Kosten angeht, einzeln zu berechnen ist.

Es gilt, was die Erbfolge angeht, grundsätzlich das Recht des Staates, in welchem der Erblasser seine Staatsangehörigkeit hat. Das heisst, für den deutschen Immobilienbesitzer in Spanien gilt deutsches Erbrecht. Dieses besagt, je nach Güterstand, dass zunächst die Ehegatten, dann die direkten Abkommen, also Kinder und Enkel und in weiterer Folge Eltern und Geschwister des Verstorbenen als Erben auftreten. Es besteht in Deutschland die Möglichkeit unter Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament anzufertigen ( Berliner Testament ). Dies besagt, dass die Ehegatten sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen, sodass beim Todesfall das gesamte Erbe an den Überlebenden fällt. Die Kinder haben jedoch Anspruch auf den Pflichtteil , welcher ein Geldanspruch ist. Das Gericht wird in diesem Falle nachfragen, ob dieser Pflichtteil angenommen werden soll. Falls der Erbe sich seinen Pflichtteil ausbezahlen lässt, kann er vom weiteren Erbe ausgenommen werden . Es ist grundsätzlich sinnvoll, wenn ein Testament erstellt wird, handschriftlich oder notariell, dieses in Deutschland zu tun, da – wie gesagt - deutsches Erbrecht gilt.

Ein Testament, von einem spanischen Notar in Spanien ausgefertigt wird grundsätzlich ins Zentralregister in Madrid eingetragen. Entspricht dieses der deutschen Verfügung, so ist es im Prinzip überflüssig, da in jedem Fall hier auf den Kanaren ein deutscher Erbschein benötigt wird. Ebenfalls wird eine Bestätigung des Zentralregisters Madrid gefordert, welche bestätigt, dass kein oder dass ein Testament in Spanien angefertigt wurde. Widerspricht dies dem deutschen Erbschein, kann es zu erheblichen Problemen kommen.

Da der Erbschein ein deutsches Dokument ist, muss dieser mit einer Apostille versehen werden. Dies ist eine Überbeglaubigung des Land - oder Amtsgerichts mit welcher Dokumente im Ausland Gültigkeit erlangen. Danach wird dieses gesamt Dokument ins spanische übersetzt.

Ein internationaler Todesschein ist beim zuständigen Amt anzufordern. Dies ist sinnvoll, da es sich um ein mehrsprachiges Dokument handelt und damit keiner Apostille bedarf.

Mit diesen Dokumenten, sowie dem Nachweis des Besitzes des Verstorbenen in Spanien ( Kaufurkunde, Banksalden zum Todestag, Autopapieren, etc. ) geht man nun zu einem Notar und kann dort die Erbschaft antreten. Falls es sich um mehrere Erben handelt, müssen alle beim spanischen Notar unterschreiben, bzw. einen oder mehrere der Miterben widerrum notariell bevollmächtigen. Auch hier gilt, jede Vollmacht muss, sollte sie von einem deutschen Notar angefertigt worden sein, mit einer Apostille versehen, und ins spanische übersetzt werden. Vollmachten fertigen auch die jeweiligen spanischen Konsulate in Deutschland an, sodass dann weder Apostille, noch Übersetzung notwendig wird.

Nach Einreichung der Erbschaftsannahme beim jeweiligen Eigentumsregister wird die Erbschaftssteuer erhoben.

Die Erbschaftssteuer in Spanien errechnet sich progressiv und die Freibeträge sind, je nach Verwandtschaftsgrad des Erben unterschiedlich, in jedem Falle erheblich niedriger, als in Deutschland. Der Freibetrag liegt zur Zeit bei ca. 16.000,- € für Ehegatten und Kinder. Da es hier doch einiges zu beachten gibt , und sich auch Möglichkeiten darstellen, diese Steuer zu vermeiden, sollten Sie sich besonders zu diesem Thema persönlich beraten lassen, da es im Vorfeld Möglichkeiten gibt, dies zu vermeiden, bzw. stellt sich bei Berechnung die Steuer im Einzelfall als so geringfügig dar, dass jede Konstruktion, die Erbschaftssteuer zu vermeiden, im Endeffekt teurer ist, als das Erbe normal anzutreten.

News

 
26-10-2009: Vermögensteuer abgeschafft! - Eigennutzungssteuer bleibt !

24-04-2008: Nun anscheinend doch Benachteiligung der Nicht-Residenten durch die Steuerbehörde

17-03-2008: Wichtige Änderung bei der Erbschaft - und Schenkungssteuer auf den Kanaren.